Abmahnung Widerrufsbelehrung beim Handel auf Onlinemarktplätzen

Im Onlinehandel kommt sehr häufig zu Abmahnungen, die sich auf eine fehlende oder nicht ausreichende Widerrufsbelehrung beziehen. Gerade in Zusammenhang mit Onlinemarktplätzen wie eBay oder Amazon kommt es häufig zu Missverständnissen darüber, inwieweit die Informationspflicht durch die Plattform gewährleistet ist.

Hierzu sollten Händler wissen, dass die Nutzung der Marktplätze sie nicht von ihrer Informationspflicht entbindet, so dass an dieser Stelle eine Widerrufsbelehrung ebenso erfolgen muss, wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft über einen Onlineshop.

Die Grundlage hierzu stellt zum einen das BGB und zum anderen auch Artikel 246a „Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen“ dar.

Wie gestaltet man eine Widerrufsbelehrung?

Die gesetzlichen Regelungen, welche im Jahr 2014 in Kraft traten, sorgen bei Gewerbetreibenden teilweise noch immer für Verwirrung, so dass die sinnvollste Variante ist, dass mit den neuen Regelungen herausgegeben Muster für die Widerrufsbelehrung zu nutzen.

Hierbei sind letztendlich nur noch die Daten des Unternehmers hinzuzufügen und sicherzustellen, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung auch erhält. In den meisten Fällen, in denen es zu einer Abmahnung Widerrufsbelehrung kommt, sind nicht die Inhalte Stein des Anstoßes, sondern die Umstände, dass sie dem Kunden nicht oder auf die falsche Art und Weise zur Verfügung gestellt wurde, beispielsweise durch Veröffentlichung auf der Shop-Webseite und ohne direktes Zusenden an den Kunden.

Dies jedoch ist Teil der Informationspflicht. Der Eingang der Widerrufsbelehrung beim Kunden setzt die 14-tägige Frist in Gang, in der der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Zusätzlich zur Widerrufsbelehrung muss dem Kunden auch ein Formular für den Widerruf zur Verfügung gestellt werden, welches dieser nutzen kann aber nicht muss.

Erst wenn alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, befindet sich der Händler auf der sicheren Seite und muss keine Abmahnung Widerrufsbelehrung befürchten.

Was tun bei Abmahnung?

Auch wenn die Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung kostenlos und Sicherheit bietet, greifen einige Händler nicht darauf zu und verwenden stattdessen alte Belehrungen, die jedoch nicht an die Gesetzeslage angepasst sind. Hierbei kann es durchaus zur Abmahnung kommen. Ist dies der Fall, so sollte ein Händler schnell reagieren und das Problem umgehend beheben.

Doch nicht nur aus solchen Gründen kommt es hin und wieder zu Abmahnungen, sondern auch durch Unwissenheit von Kunden, die sich kaum mit der neuen Gesetzeslage auseinandergesetzt haben. Eine solche Abmahnung wird meist vom Kunden selbst gestaltet und zugesendet.

Diese sollte man zwar nicht ignorieren, kann jedoch anders damit verfahren als mit einer Abmahnung, der ein durchaus stimmiger Sachverhalt zugrunde liegt und die durch einen vertretenden Anwalt zugesendet wurde.

So ist es beispielsweise möglich, dass abgemahnte Händler ein Schreiben verfassen, in dem sie den Sachverhalt richtigstellen und den Kunden dazu auffordern, die Abmahnung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen.

Abmahnung nur durch Kunden?

Grundsätzlich kann eine Abmahnung ebenso durch Kunden als auch Mitbewerber ausgesprochen werden, wobei immer zu prüfen ist, ob der Sachverhalt zutreffend ist.

Bestehen Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit, können sich Händler durch einen fachkundigen Juristen oder auch durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beraten lassen, die auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schlichtung anbietet.

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